Satzung des Vereins IG Münsterfeld Arbeiten und Leben in Fulda e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „IG Münsterfeld Arbeiten und Leben in Fulda e.V.“ (IG Münsterfeld) und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und ethnischen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit mit der Stadt Fulda, des Handwerks, der Industrie, der Freiberufler, sonstigen Gewerbetreibenden und sonstiger Institutionen durch Veranstaltungen, Werbung und PR-Maßnahmen ein positives Image für den Arbeits- und Wohnstandort „Münsterfeld“ in der Stadt Fulda und dessen wirtschaftliches Wachstum zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften und sonstige Personenzusammenzusammenschlüsse sowie öffentliche Körperschaften, Verbände und Vereine erwerben.
  3. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung und der schriftlichen Anerkennung der Satzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch den Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder der Zahlung von beschlossenen Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Schulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Eine Ausnahme hiervon bildet die der Stadt Fulda als Mitglied des Vereins durch diese Satzung eingeräumte Befreiung von der Beitragspflicht. Sonderrechte an einzelne Mitglieder werden im übrigen nicht gewährt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. 
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, Personengesellschaften, Vereine, sonstige Personenvereinigungen, Körperschaften oder Verbände üben das Stimmrecht durch einen Vertreter aus.

§ 7 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Beiträge und Aufnahmegebühren werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  3. Sonderbeiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass getroffen werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss
  4. Die Kassenprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
    2. Beschlussfassung über die Beitragsordnung oder deren Änderung; Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen sowie deren Höhe und Fälligkeit
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.
  5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen postalischen oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und sonstiger Medienvertreter beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    - Ort und Zeit der Versammlung
    - die Person des Versammlungsleiters
    - die Person des Protokollführers
    - die Zahl der erschienenen Mitglieder
    - die Tagesordnung
    - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
    - bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die 5 erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden §§ 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglied des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln, für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierüber vorher eine Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt ist.
  2. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Beschlussfassung durch den Vorstand

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per Email, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Ta6 gesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes müssen zu Beweiszwecken schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 17 Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüssebedürfen zu Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben nach Beendigung des Geschäftsjahres die
Kasse zu prüfen und hierüber a) einen schriftlichen Bericht anzufertigen, der dem Vorstand vorzulegen ist; b) der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.08.2009 errichtet.

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